Mit den vom Gesetzgeber beschlossenen Zuzahlungen sollen die Eigenverantwortung der Versicherten für ihre Gesundheit gestärkt und die gesetzliche Krankenversicherung finanziell entlastet werden.
Dazu sollen Sie nach Meinung des Gesetzgebers auch in der Apotheke Ihren Beitrag leisten. Ihre Apotheke ist durch die Beschlüsse des Deutschen Bundestags zur Gesundheitsreform gesetzlich verpflichtet, Zuzahlungen von ihren Kunden zu erheben.
Diese Summe fließt in voller Höhe zur Minderung der Ausgaben an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse und verbleibt nicht in der Kasse Ihrer Apotheke.
Entscheidend für die Höhe der Zuzahlung ist der Arzneimittelpreis:
Bei Arzneimitteln beträgt die Zuzahlung 10 Prozent des Preises des Arzneimittelpreises, mindestens aber 5 Euro und höchstens 10 Euro. Und niemals mehr als der Arzneimittelpreis. Bei Arzneimittelpreisen unter 5 Euro trägt in der Regel der Patient die Kosten des Arzneimittels. Es fällt dann keine weitere Zuzahlung an, hier wird der Arzneimittelpreis fällig. (Insofern liegt die Zuzahlung genau genommen bei 100%!)
Viele Arzneimittel sind im Einzelfall schon von der Zuzahlung befreit. Weiter unten finden Sie dazu mehr, u.a. auch eine aktuelle Präparateliste.
Im Prinzip sind nur noch rezeptpflichtige Medikamente erstattungsfähig. Bei bestimmten Erkrankungen werden jedoch auch rezeptfreie Arzneimittel von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt. Und zwar können solche Arzneimittel erstattet werden, die der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) nicht ausgeschlossen hat. Bestimmte Wirkstoffe und auch einige pflanzliche und homöopathische Heilmittel können so erstattet werden. Gesetzlich Versicherte können bei ihrer Krankenkasse erfragen, ob sie auch rezeptfreie Arzneimittel erstattet. Die Krankenkassen sind per Gesetz dazu befugt, und sie nutzen dies mehr und mehr als Wettbewerbsmittel.
Mit dem ALBVVG wurde der für die Zuzahlung maßgebliche § 61 Sozialgesetzbuch V um zwei besondere Konstellationen ergänzt:
1. Für den Fall, dass das verschriebene Arzneimittel in der verordneten Packungsgröße nicht verfügbar ist und daher gegen mehrere kleinere Packungen ausgetauscht wird, zahlt der Patient die Zuzahlung für die verordnete Packungsgröße und nicht mehr Zuzahlungen für mehrere ausgegebene kleinere Packungen.
2. Für den Fall, dass das verschriebene Arzneimittel in der verordneten Packungsgröße nicht verfügbar ist und daher eine Teilmenge aus einer größeren Packung entnommen wird, zahlt der Patient die Zuzahlung für die verordnete Packungsgröße und nicht mehr die Zuzahlung für die zur Teilmengenausgabe verwendete größere Packung.
Der Bundesrat hat 2006 den Weg für das Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung (Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz, kurz AVWG) frei gemacht.
Im Rahmen dieses Gesetzes sieht der Gesetzgeber vor, dass Arzneimittel, deren Preis mindestens 30 Prozent günstiger ist als der vorgesehene Festbetrag für vergleichbare Wirkstoffe, von den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen von der gesetzlichen Zuzahlung befreit werden können. Voraussetzung ist, dass für die Krankenkassen hieraus eine Ersparnis resultiert.
Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (WSG) von 2007 wurde zudem die Möglichkeit eröffnet, dass Krankenkassen nach Abschluss eines so genannten Rabattvertrages mit Arzneimittelherstellern ihre Versicherten an den Rabatten für betreffende Präparate beteiligen, indem sie diese zu 50% oder gar zu 100% von der Zuzahlung für diese Präparate befreien. Da sich die ausgehandelten Preise ständig ändern, und auch nicht jede Krankenkasse für jedes Medikament einen Rabatt ausgehandelt hat, kann es sein, dass man für ein und dasselbe Medikament die volle, die halbe oder gar keine Zuzahlung leisten muss. Das hängt immer von dem Rabattvertrag und damit von der Krankenkasse und dem jeweiligen Zeitpunkt ab.
Aktuelle Zuzahlungsbefreiungsliste für Medikamente.
Die Regelung für Arzneimittel gilt grundsätzlich auch für Hilfsmittel.
Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gilt eine Zuzahlung von 10 Prozent des Preises, jedoch höchstens 10 Euro für den Monatsbedarf je Indikation.
Die Regelung für Arzneimittel gilt grundsätzlich auch für Massagen etc.
Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen stimmte das Parlament auch dem Wegfall der Praxisgebühr zum 1. Januar 2013 zu. Somit sind von da an bis auf Weiteres keine Praxisgebühren mehr zu zahlen.
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind weiterhin von jeder Zuzahlung befreit.
Neue Zuzahlungsbefreiungen werden erst erteilt, wenn der Patient einen bestimmten Eigenanteil pro Jahr bereits geleistet hat. Die Summe aller Zuzahlungen (Eigenanteil für Rezeptgebühren, Praxisgebühren etc.), die man während eines Jahres zu leisten hat, darf zwei Prozent des betreffenden Jahreseinkommens nicht überschreiten. Bei chronisch Kranken beträgt diese Obergrenze ein Prozent. Jeder Kranke muss also zunächst 2% (bei chronisch Kranken 1 %) seines jährlichen Einkommens für Praxisgebühren und Zuzahlungen ausgeben, erst danach kann er für den Rest des Jahres von den Gebühren befreit werden.
Sollte sich die Summe Ihrer Zuzahlungen den gesetzlich festgelegten Obergrenzen nähern, sollten Sie sich unbedingt an Ihre Krankenkasse wenden. Diese ist gesetzlich dazu verpflichtet, Sie kostenlos zu beraten.
Für die Befreiung werden Einkünfte und Gebühren der ganzen in einem Haushalt lebenden Familie zusammengezählt. Es liegt in Ihrem eigenen Interesse, alle Belege für Ihre Zuzahlungen bei Arznei- und Hilfsmitteln, bei Arztbesuchen, Krankenhausbehandlungen und anderen medizinischen Aufwendungen sorgfältig zu sammeln und aufzubewahren.
Es bieten sich auch Sammelbelege aus Ihrer Apotheke an, welche Sie dann erhalten können, wenn Sie ein Kundenkonto bei uns besitzen.
Hier finden Sie einen Zuzahlungsrechner zur Berechnung der Belastungsgrenze für GKV-Zuzahlungen.
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